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Ich habe die MWST schon abgerechnet, kann ich noch Korrekturen machen?
Gemäss MWST Gesetz Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung verjährt der Anspruch fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem er entstanden ist. Das allfällige Guthaben wird zuerst mit noch offenen MWST-Forderungen verrechnet und den Rest zurückerstattet. Auferlegte Zinsen und Bussen werden im Normalfall nicht zurückerstattet
Peter Thoma, Schaffhausen, 25. Mai 2026
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Alle Beiträge sind von Peter Thoma, Inhaber von Thoma Buchhaltung in Schaffhausen. Experte für KMU-Finanzen mit über 20 Jahre Berufserfahrung, Dozent für Buchhaltungskurse in Schaffhausen und Eidgenössisch diplomierter Betriebsökonom FH.
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